REISEBEDINGUNGEN
REISEBEDINGUNGEN DER FIRMA ROBERT BAYER GMBH Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Robert Bayer GmbH, nachfolgend „RBG“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrechta) Grundlage des Angebots von RBG und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von
RBG für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von
RBG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von
RBG vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit
RBG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde
RBG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von
RBG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung,
die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von
RBG erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde
RBG den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde
10 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch
RBG zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
RBG dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Für telefonische Buchungen gilt:
a) Bis 14 Tage vor Reisebeginn nimmt
RBG telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung.
RBG übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist an
RBG, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von
RBG nach Ziffer 1.2 zustande.
b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von
RBG zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.
1.4. Bei Buchungen
im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von
RBG erläutert.
b) Dem Kunden steht zur
Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen
Vertragssprachen sind angegeben.
Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
„zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde
RBG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 4 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
e) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
f) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“
begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RBG ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
g) Der Vertrag kommt durch den
Zugang der Reisebestätigung von RBG beim Kunden zu Stande.
h) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm
(Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
RBG wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.5.
RBG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. RBG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl
RBG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist
RBG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten
vor Reisebeginn, die nicht den
Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von
RBG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
RBG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. RBG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von
RBG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von
RBG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
RBG den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RBG für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. RBG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern
RBG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie
folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann RBG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RBG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von RBG anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann RBG vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
RBG verteuert hat.
4.4. RBG ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) - c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RBG führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RBG zu erstatten. RBG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RBG tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RBG hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von
RBG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von
RBG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
RBG den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
RBG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert
RBG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
RBG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von
RBG zu vertreten ist. RBG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. RBG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Busreisen mit Hotelübernachtung
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- ab dem 29. Tag bis zum 15. Tag
vor Reiseantritt 30 %
- ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag
vor Reiseantritt 50 %
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 %
- bei Rücktritt am Abreisetag oder
bei Nichtantritt der Reise (no show) 90 %
des Reisepreises
b) Busreisen ohne Hotelübernachtung
(Tagesreisen)
- bis 4 Werktage vor Reiseantritt 20%,
maximal € 15,– p.P.
- ab dem 3. Werktag vor Reiseantritt 50%,
maximal € 30,– p.P.
- bei Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise (no show) 80%, maximal € 40,– p.P.
c) Flugpauschalreisen mit Linien- oder
Charterflug sowie Reisen, die nicht
unter die Ziffern a) und
b) fallen
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 30 %
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 %
- bei Rücktritt am Abreisetag oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des
Reisepreises.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
RBG nachzuweisen, dass RBG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RBG geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit
RBG nachweist, dass
RBG wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist
RBG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist
RBG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651 h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von
RBG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie
RBG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil
RBG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
RBG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,– pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene
LeistungNimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung
RBG bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.
RBG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
8.1. RBG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von
RBG beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) RBG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) RBG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von
RBG später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen 9.1. RBG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von
RBG nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RBG beruht.
9.2. Kündigt
RBG, so behält
RBG den Anspruch auf den Reisepreis;
RBG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
RBG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden/
Reisenden
10.1. ReiseunterlagenDer Reisende hat
RBG oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RBG mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangena) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit
RBG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von
RBG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von
RBG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an
RBG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von
RBG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von
RBG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von
RBG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor KündigungWill der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende
RBG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von
RBG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangena) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und
RBG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich
RBG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von RBG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. RBG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RBG sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
11.3. RBG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von
RBG ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen,
Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber
RBG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
13.1. RBG informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der
EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist
RBG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
RBG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird
RBG den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RBG den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von
RBG oder direkt über
https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von
RBG einzusehen.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften14.1. RBG wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn
RBG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. RBG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
RBG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
RBG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Besondere Regelungen im
Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
15.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch den jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
15.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleistung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
15.3 Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.
16. Alternative Streitbeilegung;
Rechtswahl- und
Gerichtsstandsvereinbarung
16.1. RBG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RBG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RBG verpflichtend würde, informiert RBG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RBG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und
RBG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können RBG ausschließlich am Sitz von
RBG verklagen.
16.3. Für Klagen von
RBG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von
RBG vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und TourLaw - Noll & Hütten & Dukic Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018 – 2024
Reiseveranstalter ist:
Robert Bayer GmbH
Geschäftsführerin Sonja Bayer
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart
HRB 6291
Max-Planck-Straße 2
89584 Ehingen/Donau
Telefon: +49 07391 707070
Telefax: +49 07391 707077
Email: info@bayer-reisen.de
Internet: www.bayer-reisen.de
Stand November 2024
FORMBLATT ZUR UNTERRICHTUNG DES REISENDEN BEI EINER
PAUSCHALREISE NACH § 651A DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in
Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die Robert Bayer GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten
Pauschalreise und ihrer
ausgeschriebenen Leistungen und haftet dafür. Zudem verfügt die Robert Bayer GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung
für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls
der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall ihrer Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen
über die Pauschalreise vor Abschluss des
Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die
ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen
Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder
Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in
Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb
einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden,
wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
sich erhöhen und, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage
vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8
% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein
Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält,
hat der Reisende das Recht auf eine
Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich
verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr
vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine
volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der
wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit
Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn
der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer
die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt,
haben die Reisenden Anspruch auf eine
Kostenerstattung und unter Umständen auf eine
Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher
Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise
wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise
voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der
Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und
vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche
Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß
durchgeführt werden, so sind dem Reisenden
angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten
anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer
Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der
Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht
„Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem
Vertrag erbracht werden und dies erhebliche
Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es
versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung
und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen
nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand,
wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in
einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden
Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des
Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des
Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und
ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise,
so
wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
Die Robert Bayer GmbH hat eine Insolvenzabsicherung
mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung
oder gegebenenfalls
die zuständige Behörde (Raiffeisenplatz 1,
65189 Wiesbaden, Telefon 0611 533-0, E-Mail: ruv@
ruv.de) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund
der Insolvenz von der Robert Bayer GmbH verweigert
werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in
das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de